VERHALTENSKODEX FÜR GESCHÄFTSPARTNER

PRÄAMBEL

Wir, der Borussia VfL 1900 e.V. und die Borussia VfL 1900 Mönchengladbach GmbH (im Folgenden Borussia Mönchengladbach) sind uns unserer besonderen gesellschaftlichen Verantwortung bewusst. Mithilfe unseres Management-Systems verbessern wir fortlaufend unsere Nachhaltigkeitsleistungen in enger Zusammenarbeit mit unseren Geschäftspartnern. Borussia Mönchengladbach legt Wert auf verantwortungsvolle, langfristige Wertschöpfung und Einhaltung aller nationalen und internationalen Rechtsvorschriften und sonstiger Anforderungen. Beim Bezug von Rohstoffen, Waren und Dienstleistungen oder ähnlichem setzt Borussia Mönchengladbach von seinen Geschäftspartnern daher eine nachhaltige Vorgehensweise, die Umweltschutz, den fairen Umgang mit Mitarbeitern sowie die Beachtung von Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit beinhaltet, voraus. Diese grundsätzlichen Anforderungen von Borussia Mönchengladbach und an sämtliche (Vertrags-) Partner werden in diesem Verhaltenskodex für Geschäftspartner näher geregelt. Die Grundsätze stehen u.a. im Einklang mit der „Business Social Compliance Initiative“ (BSCI), den grundlegenden Prinzipien und Rechten der International Labour Organisation (ILO) sowie den zehn Prinzipien des Global Compact der Vereinten Nationen (Davos, 1999). Der Code of Conduct stellt auch für Borussia Mönchengladbach selbst und alle Mitarbeiter einen verbindlichen Handlungsrahmen dar.


GÜLTIGKEITSBEREICH

Dieser Verhaltenskodex bildet die Grundlage aller Geschäftsbeziehungen. Er gilt insbesondere auch für alle Lieferanten sowie für deren Beauftragte und Subunternehmen, im Folgenden insgesamt „Geschäftspartner“. Der Vertragspartner wird diesen Verhaltenskodex inhaltlich vergleichbar durch geeignete vertragliche Regelungen an seine Geschäftspartner weitergeben und ist aufgefordert, die Einhaltung der Pflichten regelmäßig zu prüfen.

MELDUNG VON VERSTÖSSEN – BESCHWERDEVERFAHREN

Sollten Vertragspartner Kenntnis von schwerwiegenden menschenrechtlichen Verletzungen, Umweltrisiken oder ähnlichem in der Lieferkette erlangen, die sich mit hoher Wahrscheinlichkeit realisieren oder sich bereits realisiert haben, werden sie Borussia Mönchengladbach unverzüglich darüber informieren.

Beanstandungen oder Hinweise von Verstößen gegen diesen Verhaltenskodex können jederzeit von allen Mitarbeitern – auch in anonymisierter Form – an nachfolgend genannte Ansprechpartner gemeldet werden. Alle Geschäftspartner garantieren, alle Mitarbeiter über den Beschwerdemechanismus zu informieren und eine leichte Zugänglichkeit zu diesem zu ermöglichen. Disziplinarmaßnahmen gegenüber der anzeigenden Person sind zu unterlassen.

Anonymes Hinweisgeberportal

Kontakt auf dem Postweg:

Borussia VfL 1900 Mönchengladbach GmbH
Compliancebeauftragte
persönlich/vertraulich
Hennes-Weisweiler-Allee 1
41179 Mönchengladbach

SANKTIONEN UND ABHILFEMASSNAHMEN BEI VERSTÖSSEN

Borussia Mönchengladbach ist zur Überwachung der in diesem Verhaltenskodex aufgestellten Prinzipien berechtigt. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, auf Verlangen schriftlich Auskunft zu Verstößen zu erteilen. Mit der Prüfung dürfen von Borussia Mönchengladbach beauftragte Dritte (z.B. Auditoren) beauftragt werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Geschäftspartner oder Dritten sind von der Auskunftspflicht und Prüfmöglichkeit ausgenommen. Vorortbesichtigungen sind durch Borussia Mönchengladbach mit einem Vorlauf von mindestens zwei Wochen anzukündigen und innerhalb der üblichen Geschäftszeiten durchzuführen. Bei Verstößen können gegenüber dem Vertragspartner Abmahnungen ausgesprochen werden. Wenn daraufhin nicht innerhalb angemessener Fristen Abhilfemaßnahmen in die Wege geleitet werden und/oder fortgesetzt gegen die Bestimmungen dieses Verhaltenskodex verstoßen wird, ist Borussia Mönchengladbach berechtigt, den Vertrag mit dem Vertragspartner außerordentlich und fristlos zu kündigen.

A) WELCHE UMWELTSTANDARDS MÜSSEN EINGEHALTEN WERDEN?

1. Umweltgenehmigungen

Geschäftspartner haben sicherzustellen, dass alle erforderlichen Umweltgenehmigungen und
 -zulassungen eingeholt, auf aktuellem Stand gehalten und befolgt werden.

2. Klima- & Ressourcenschutz

Umweltbelastungen sollen vermieden und vermindert werden. Dabei gilt es, die Umweltauswirkungen durch Ressourcen- und Energieverbrauch, Luftschadstoffen, Wasserverbrauch, Ausbringungen in Boden und Wasser sowie den entstehenden Abfall zu vermeiden bzw. kontinuierlich zu reduzieren, Biodiversität zu erhalten und Kreislaufwirtschaft zu fördern.

Geschäftspartner sind dazu angehalten ihre CO2-Bilanz zu senken. Geschäftspartner sind aufgefordert
dafür zu sorgen, dass innerhalb der Lieferkette keine Rodung von Primärwäldern und anderen besonders schützenswerten Gebieten (High Conservation Value, HCV) stattfindet und der Anbau auf Flächen untersagt wird, die nach Juli 2008 gerodet wurden.

3. Gefahrstoffe

Geschäftspartner haben eine klare Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, Chemikalien und Substanzen und ihre sichere Handhabung, Bewegung, Lagerung, Wiederverwertung, Wiederverwendung und Entsorgung sicherzustellen.

4. Verpackungen

Geschäftspartner sind angehalten umweltfreundlichere Verpackungen einzusetzen. Dafür gilt es, Verpackung wo möglich zu vermeiden, zu verringern oder hinsichtlich ihrer Umwelteffekte zu verbessern. Diese Prinzipien sind in der hier angegebenen Rangfolge anzuwenden – so ist die ökologisch beste Verpackung die, die vollständig vermieden werden kann. Eine Verpackung gilt als umweltfreundlicher, wenn sie eine Mehrweg-Verpackung ist, möglichst wenig Material verbraucht, recyclingfähig ist und aus Sekundärrohstoffen bzw. aus alternativen Materialen oder zertifiziertem Papier besteht.

B) WELCHE SOZIALSTANDARDS MÜSSEN EINGEHALTEN WERDEN?

5. Keine Kinderarbeit

Kinderarbeit sowie jegliche Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen wird gemäß ILO-Konvention Nr. 138 nicht geduldet. Das Mindestbeschäftigungsalter darf nicht unter dem Alter liegen, mit dem die gesetzliche Schulpflicht endet. In keinem Fall dürfen Mitarbeiter jünger als 15 Jahre alt sein, es sei denn, von der ILO anerkannte Ausnahmeregelungen gelten.

Wenn Geschäftspartner jugendliche Arbeitnehmer beschäftigen, haben sie sicherzustellen, dass (a) die Art der Tätigkeit sich nicht negativ auf ihre Sicherheit, Gesundheit, Entwicklung oder Moral auswirkt; (b) ihre Arbeitszeiten die Teilnahme an Berufsbildungsprogrammen, die von zuständigen Stellen anerkannt sind, nicht beeinträchtigen.

6. Keine Zwangsarbeit

Alle Formen von Zwangs- und Pflichtarbeit nach ILO-Konvention 29, Schuldknechtschaft, Leibeigenschaft oder Sklavenarbeit werden nicht toleriert. Kein Mitarbeiter darf direkt oder indirekt mit Gewalt oder Einschüchterung zur Arbeit gezwungen werden. Mitarbeiter haben das Recht ihr Arbeitsverhältnis zu
kündigen.

7. Keine Diskriminierung

Nach ILO-Konvention 111 werden keinerlei Diskriminierungen bei Anstellung und/oder Beschäftigung toleriert. Insbesondere ist jede Unterscheidung, Ausschließung oder Bevorzugung auf Grund Abstammung Hautfarbe, Geschlecht, Alter, Glaubensbekenntnis, politischer Meinung, der Mitgliedschaft in einer Arbeitnehmerorganisation, körperlicher oder geistiger Behinderung, Familienstand, ethnischer oder sozialer Herkunft, Nationalität, sexueller Orientierung oder anderer persönlicher Merkmale untersagt.
Alle Geschäftspartner verpflichten sich in diesem Zuge zur Einhaltung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes bzw. der entsprechenden nationalen Gesetzgebung.

Darüber hinaus muss weiblichen Arbeitnehmerinnen Mutterschutz sowohl vor als auch nach der Geburt gewährleistet werden. Schwangere Arbeitnehmerinnen dürfen weder an Arbeitsplätzen eingesetzt werden, die ihren Gesundheitszustand negativ beeinflussen, noch darf das bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Schwangerschaft beendet werden.

8. Löhne und Sozialleistungen

Geschäftspartner sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter mindestens gemäß den gesetzlichen Mindestlöhnen oder, falls höher, auf Basis von in Kollektivverhandlungen gebilligten Branchenstandards zu entlohnen. Geschäftspartner achten das Recht ihrer Mitarbeiter auf eine angemessene Vergütung, die nach der ILO-Konvention 131 ausreicht, um ihnen und ihren Familien ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, und gewährt die gesetzlichen Sozialleistungen. Vergütungen sind rechtzeitig, regelmäßig und vollständig in einem gesetzlichen Zahlungsmittel zu zahlen. Für Überstunden sind über den regulären Lohn hinaus die gesetzlich vorgeschriebenen Zuschläge zu entrichten.

Wo Unterkünfte zur Verfügung gestellt werden, müssen diese sauber und sicher sein und den Grundbedürfnissen der Mitarbeiter entsprechen.

9. Geregelte Arbeitszeiten und schriftliche Arbeitsverhältnisse

Mitarbeiter arbeiten nicht länger als die gesetzlich zulässigen Arbeitszeiten und gesetzlich geregelte Ruhetage werden eingehalten. Innerhalb eines Zeitraums von 7 Tagen ist den Arbeitnehmern eine Ruhezeit von 24 Stunden zu gewähren. Im Regelfall darf die tägliche Arbeitszeit von durchschnittlich 8 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 48 Stunden nicht überschritten werden.

Die Geschäftspartner garantieren die schriftliche Dokumentation der Arbeitskonditionen (z.B. Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses, Arbeitsstunden, Lohn und Zulagen) ihrer Beschäftigten sowie der Beschäftigten ihrer Vertragspartner.

10. Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen

Alle Beschäftigten haben im Rahmen der jeweils gültigen staatlichen Gesetze, und gemäß ILO-Konventionen 87 und 98 jederzeit das Recht, sich Vereinigungen ihrer Wahl anzuschließen, diese zu gründen und kollektive Verhandlungen zu führen.

11. Verbotene Disziplinarmaßnahmen

Disziplinarmaßnahmen gegenüber Mitarbeitern dürfen nur im Einklang mit den geltenden nationalen und internationalen Bestimmungen erfolgen. Unangemessene Disziplinarmaßnahmen sind zu unterlassen, wie der rechtswidrige Einbehalt von Gehalt, Sozialleistungen oder Dokumenten (z.B. Ausweise) und das Verbot, den Arbeitsplatz zu verlassen.

Kein Mitarbeiter darf verbaler, psychischer, physischer, sexueller oder körperlicher Gewalt, Nötigung,
Belästigung oder sonstigem Missbrauch ausgesetzt werden.

12. Arbeitssicherheit und Gesundheit

Sämtlichen Mitarbeitern ist ein stets sicheres und gesundes Arbeitsumfeld zur Verfügung zu stellen.
Es sind geeignete Vorsorgemaßnahmen gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu treffen und adäquate persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen.

Mitarbeiter sind vor Feuer und giftigen Stoffen zu schützen. Beleuchtungs-, Belüftungs- und Heizungsanlagen sowie adäquate Sanitäranlagen müssen in ausreichendem Maße vorhanden sein.

Alle Mitarbeiter sind regelmäßig in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit und Notfälle am Arbeitsplatz zu schulen. Die Schulungen sind zu dokumentieren.

Borussia Mönchengladbach setzt von seinen Geschäftspartnern die Einhaltung der grundlegenden Arbeitnehmerrechte der jeweils geltenden nationalen Gesetzgebung voraus. Der Base Code der Ethical Trading Initiative konkretisiert die Mindestanforderungen der ILO an menschenwürdige Arbeitsplätze. Borussia Mönchengladbach setzt die Einhaltung des ETI Base Code von seinen Geschäftspartnern voraus.

Borussia Mönchengladbach fordert diesbezüglich, dass Verpflichtungen der Geschäftspartner gegenüber Arbeitnehmern durch die Verwendung von Subunternehmertum oder andere nicht reguläre Arbeitsverhältnisse nicht umgangen werden.

13. Verantwortungsvolle Beschaffung von Konfliktmineralien

Als Teil der allgemeinen Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette wird von dem Geschäftspartner erwartet, dass er die Sorgfaltspflichtenprozesse und Rückverfolgbarkeit in seiner gesamten Lieferkette für alle Mineralien unterstützt. Es wird erwartet, dass der Geschäftspartner die geltenden gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf Mineralien aus Konfliktgebieten und Gebieten mit hohem Risiko kennt und die Einhaltung dieser Gesetze im Einklang mit der „OECD Due Diligence Guidance for Responsible Supply Chains of Minerals from Conflict-Affected and High Risk Areas“ sicherstellt.

C) WELCHE WIRTSCHAFTLICHEN STANDARDS MÜSSEN EINGEHALTEN WERDEN?

14. Einhaltung von Gesetzen

Alle Geschäftspartner von Borussia Mönchengladbach müssen die nationalen und internationalen Vorschriften, insbesondere arbeits- und sozialrechtliche Gesetze, Vorschriften und Gesetze zur Produktsicherheit und Umweltschutzbestimmungen oder sonstige Anforderungen einhalten. Arbeitsvertragliche Vereinbarungen oder vergleichbare Maßnahmen dürfen diesen Verhaltenskodex nicht umgehen.

15. Bestechung und Korruption

Jegliche Form der Bestechung oder Korruption wird nicht toleriert. Alle Geschäftspartner und deren Beschäftigte haben sich so zu verhalten, dass keine persönliche Abhängigkeit, Verpflichtung oder Beeinflussung entsteht. Von allen wird ein geschäftliches Verhalten erwartet, welches auf Fairness und Einhaltung der jeweils geltenden nationalen und internationalen Normen basiert. Dazu zählen neben der Einhaltung der Bestimmungen des Kartell- und Wettbewerbsrechts insbesondere auch die Beachtung der Vorschriften zu einer verantwortungsvollen Unternehmensführung („Corporate Governance“) und die Regelungen zur Verhinderung von Bestechung, illegalen Geldtransfers („Geldwäsche“) und Korruption. Sofern in Nationen Geschenke der Sitte und Höflichkeit entsprechen, ist zu beachten, dass dadurch keine verpflichtenden Abhängigkeiten entstehen und die geltenden landesrechtlichen Normen eingehalten werden. Hinweise zu korruptem Verhalten sollen Borussia Mönchengladbach gemeldet werden.

16. Vermeidung von Interessenkonflikten

Borussia Mönchengladbach setzt die Vermeidung von Interessenkonflikten voraus. Geschäftspartner dürfen Entscheidungen – bezogen auf ihre Geschäftstätigkeit mit Borussia Mönchengladbach – ausschließlich auf der Grundlage sachlicher Kriterien treffen. Interessenkonflikte mit privaten Belangen oder anderweitigen wirtschaftlichen oder sonstigen Aktivitäten, auch von Angehörigen oder sonst nahestehenden Personen oder Organisationen, sind schon im Ansatz zu vermeiden.

17. Datenschutz und geistiges Eigentum

Der Geschäftspartner wird alle geltenden Datenschutzgesetze einhalten. Er ist dafür verantwortlich sicherzustellen, dass über vertrauliche Geschäftsinformationen oder Geschäftsgeheimnisse, die ihm im Zusammenhang mit den Geschäftsaktivitäten mit Borussia Mönchengladbach zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen bewahrt wird, und dass diese nicht in unzulässiger Weise verwendet oder gegenüber Dritten offengelegt werden.

18. Rechte lokaler Gemeinschaften

Geschäftspartner achten geltende lokale, nationale, internationale und traditionelle Land-, Wasser- und Ressourcenrechte, insbesondere solche von indigenen Gemeinschaften. Gesetzlich erlaubte Landnutzungsänderungen bedürfen der dokumentierten Zustimmung der betroffenen Gemeinschaften.


Stand: 1. Dezember 2022